Verzicht des GmbH-Gesellschafters/Geschäftsführers auf seine Pensionszusage?

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von RA Dr. Stephan Arens

Ausgangssituation

In der Vergangenheit sind (u.a. aus Steuerspargründen) den Gesellschafter-Geschäftsführern Pensionszusagen in nicht unbeträchtlicher Höhe gemacht worden. Danach verpflichtet sich die Gesellschaft ihren Geschäftsführern mit Erreichen einer bestimmten Altersgrenze eine vertraglich festgelegte Pension zu zahlen. Nunmehr stellt sich oftmals die Frage, ob die Zusage reduziert werden kann. Ein potentieller Käufer oder Nachfolger des Unternehmens wird nämlich nicht bereit sein diese Last zu übernehmen. Um das Unternehmen dann marktfähig zu machen, erklärt sich der Pensionsberechtigte dann bereit auf einen (Teil) der Zusage zu verzichten.
Ob und welche steuerrechtlichen Konsequenzen ein solcher (teilweise) Verzicht eines Gesellschaftergeschäftsführers auf die ihm zugesagte Pension hatte, war lange Zeit umstritten.

Bisherige Ansicht der Finanzverwaltung

Die Finanzverwaltung ging in der Vergangenheit von folgenden Konsequenzen aus:
Auf der Ebene der Gesellschaft wurde für die Pensionszusage regelmäßig eine entsprechende Pensionsrückstellung gebildet. Wird auf die Zusage verzichtet, muss die Pensionsrückstellung aufgelöst werden. Diese Auflösung führt zu einer Erhöhung des Gewinns, welcher besteuert werden musste. Noch viel schlimmer traf es aber den Gesellschafter/Geschäftsführer. Die Finanzverwaltung fingierte bei diesem – in Höhe des Verzichts – sogar einen Lohnzufluss, welcher als Arbeitslohn  einkommensteuerpflichtig war. Dies bedeutete eine erhebliche Steuerbelastung, ohne dass es tatsächlich zu einer Vermögensmehrung gekommen war.

Ansicht in dem BMF Schreiben vom 14.08.2012

Mit den vorgenannten BMF Schreiben ist geklärt, dass zumindest ein Verzicht auf den so genannten Future-Service unproblematisch möglich ist. Unter dem Feature-Service versteht man die noch nicht erdienten Ansprüche. Hierzu ein Beispiel aus dem oben genannten BMF-Schreiben:
– Beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer (im Folgenden GGF) einer GmbH, geb. 1.1.1960
– Diensteintritt in die GmbH zum 1.1.1986
– Zusage einer Alters- und Invalidenrente zum 1.1.1996 über 3.000 EUR/monatlich
– Herabsetzung der Pensionsanwartschaft am 1.1.2011 auf 1.500 EUR/monatlich
– Pensionseintritt mit Vollendung des 66. Lebensjahres
Dies führt zur folgender steuerrechtlichen Würdigung
Der zum Zeitpunkt der Herabsetzung erdiente Anteil der Versorgungsleistungen ergibt sich aus dem Quotienten von den ab Zusageerteilung bis dahin geleisteten Dienstjahren (d.h. 15 Jahre) zu den maximal möglichen Dienstjahren ab Zusageerteilung (30 Jahre). Dies ergibt 0,5 (=15/30).
Der erdiente Anteil der Pensionsanwartschaft zum 1.1.2011 beläuft sich somit auf 1.500 EUR/monatlich (= 3.000 EUR x 0,5).
Da die nach Herabsetzung verbleibenden Versorgungsleistungen genau dem bereits erdienten Anteil entsprechen, beläuft sich die verdeckte Einlage der Höhe nach auf 0 €.

Fazit

Es bleibt damit festzuhalten, dass zwar ein Teilverzicht nach wie vor nicht möglich ist. Das BMF Schreiben hat jedoch eine erfreuliche Klarheit geschaffen, so dass praxisgerechte Lösungen möglich sind.
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