VG Düsseldorf: Weitergabe von Daten für „Gastro-Ampel“ unzulässig

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Die Weitergabe von Kontrollergebnissen aus der Lebensmittelüberwachung von Gaststätten an die Verbraucherzentrale NRW ist rechtswidrig. Das hat die 26. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf heute mit in öffentlicher Sitzung verkündeten Urteilen entschieden.
Geklagt hatten vier Duisburger Gastronomiebetriebe gegen die Stadt Duisburg, die die im Rahmen einer Risikobeurteilung ermittelten Punktebewertungen der Gaststätten an die Verbraucherzentrale weitergeben wollte. Die Verbraucherzentrale, die zu den Verfahren beigeladen war, möchte diese Informationen im Rahmen des Pilotprojekts  „Gastro-Kontrollbarometer“ im Internet veröffentlichen. Dabei werden die Punktebewertungen drei Ergebnisstufen und nach Art einer Ampel den Farben grün, gelb und rot zugeordnet. Die Weitergabe der Punktwerte findet im Verbraucherinformationsgesetz keine Rechtsgrundlage. Dieses erlaubt nur die Weitergabe konkreter Verstöße gegen lebensmittelrechtliche Bestimmungen oder allgemeiner Erkenntnisse aus der Lebensmittelüberwachung, die beispielsweise in Statistiken enthalten sind.
Die Kammer hat jeweils die Berufung zum Oberverwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der zu klärenden Rechtsfragen zugelassen.
Aktenzeichen:
26 K 4876/13
26 K 5494/13
26 K 5722/13
26 K 8686/13
Quelle: Pressemitteilung des VG Düsseldorf v. 13.03.2015

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