Werbeslogan „Vorsprung durch Technik“ als Marke eintragungsfähig

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Der EuGH, Urt. v. 21.01.2010, Az.: C-398/08 hat entschieden, dass der Werbeslogan „Vorsprung durch Technik“ Unterscheidungskraft aufweist und somit als Marke schutzfähig ist. Für die Unterscheidungskraft unerheblich ist, dass ein Slogan vom Verkehr in erster Linie als Werbeslogan verstanden wird, wenn er auch als betrieblicher Herkunftshinweis wahrgenommen wird.
Bewertung: Der Entscheidung ist zuzustimmen, da Werbeslogans vom Verkehr gerade auch als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen verstanden werden können. Damit sollten Unternehmen verstärkt daran denken, Werbeslogans als Marke eintragen zu lassen.

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