Werbung mit „100% Originalware“ irreführend

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So wie im vergangenen Jahr das LG Bochum, Urt. v. 10.02.2009, Az.: 12 O 12/09 hält auch das LG Düsseldorf, Urt. v. 23.07.2010, Az.: 38 O 19/10, die Werbung mit der Aussage „100% Originalware“ als Werbung mit Selbstverständlichkeiten für irreführend. Mit der Aussage geworben hatte ein Online-Kontaktlinsenhändler und war von einem Konkurrenten verklagt worden. Zur Begründung führt das LG Düsseldorf aus, dass Verbraucher davon ausgehen könnten, dass Händler, welche nicht mit dem Hinweis werben, keine Originalware anböten. Auch das LG Bochum hatte argumentiert, dass selbst bei Waren, welche häufig gefälscht würden (wie z.B. Parfüms), der Händler vertraglich dazu verpflichtet sei, Originalware zu liefern. Dies dürfe er daher nicht besonders werblich herausstellen.
Das LG Düsseldorf nahm weiterhin einen Wettbewerbsverstoß an, da der Händler von einem Verbraucher nach einem Widerruf unfrei zurückgesandte Ware nicht angenommen hatte, obwohl er dazu verpflichtet gewesen wäre.

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