Wettbewerbsrecht: Angabe von Preisen, wenn Gesamtpreis nicht im voraus berechnet werden kann

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Der BGH hat mit Urteil vom 14.01.2016 entschieden, dass bei Dienstleistungen, bei denen der Gesamtpreis nicht im voraus berechnet werden kann, zumindest die Art der Preisberechnung für aufwandsabhängige Kosten mitzuteilen sind.
Im entschiedenen Fall hatte ein Bestattungsunternehmen unter Angabe von Preisen für unterschiedliche Bestattungsarten geworben und dabei angegeben:

„Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass zu diesen aufgeführten Leistungen, weitere Kosten z.B. Überführung, Grabarbeiten entstehen.“

Ein Konkurrent machte einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung geltend und nahm den Mitbewerber – gestützt auf Wettbewerbsrecht – auf Unterlassung in Anspruch.
Zu Recht, wie der BGH entschied. Im vorliegenden Fall hätte das Bestattungsunternehmen für die Überführungskosten die hierfür maßgeblichen Berechnungsparameter wie Entfernungspauschalen oder ein Kilometergeld angeben müssen.
Bewertung:
Die Entscheidung lässt sich auf viele Dienstleistungen übertragen, bei denen ein Preisbestandteil nicht im voraus berechnet werden kann, wenn dieser von Faktoren abhängig ist, die erst später durch bestimmte Verbraucherwünsche oder Konfigurationen berechenbar ist. Soweit möglich, muss in diesen Fällen zumindest die Art der Preisberechnung angegeben werden.
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