Wettbewerbsrecht: LG Frankfurt erlässt einstweilige Verfügung gegen Uber

Kategorie: ,

vond Rechtsanwalt Dr. Jan-Peter Psczolla
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Einstweilige Verfügung gegen Uber

Das Landgericht Frankfurt hat dem Anbieter „Uber“ mit einstweiliger Verfügung vom 25.08.2014, Az.: 2-O3 O 329/14 vorläufig verboten, innerhalb Deutschlands mittels der App „Uper“ bzw. „UberPop“ Personenbeförderungen zu vermitteln. Es folgte damit dem Antrag eines Taxiunternehmens.
Der Dienst „Uber“ bringt über eine App private Fahrer und Personen zusammen, die nach einer Fahrgelegenheit, etwa für innerstädtische Fahrten, suchen. Der Dienst tritt damit in Konkurrenz zu herkömmlichen Taxiunternehmen.

Verstoß gegen das Personenbeförderungsgesetz

Das Landgericht sieht die Dienstleistung von Uber als wettbewerbswidrig an, da Personenbeförderungen vermittelt werden, die von Personen und ihren Fahrzeugen durchgeführt werden, die nicht über eine Genehmigung nach § 2 Abs. 1 Nr. 4, 9 Abs. 1 PBefG (Personenbeförderungsgesetz) verfügen. Auch wenn Uber die Fahrten nicht selbst ausführen ließe sondern diese lediglich vermittle, sei Uber als Teilnehmer an den Verstößen gegen das Personenbeförderungsetz anzusehen.
Uber hat bereits angekündigt, gegen das Verbot Widerspruch einlegen zu wollen.
Unser Team von MWW Rechtsanwälte berät Sie zu allen Fragen im Wettbewerbsrecht. Setzen Sie sich gerne unverbindlich mit uns in Verbindung!

Kontaktinformationen

Etiam porta sem malesuada magna mollis euismod. Vestibulum id ligula porta felis euismod semper. Duis mollis, est non commodo luctus, nisi erat porttitor ligula.

Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme!

Kanzlei MWW

0261 98868000

0228 29971280

info@kanzlei-mww.de