Wettbewerbsrecht: Vertrieb von Xenon-Scheinwerfern mit 100 W wettbewerbswidrig

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Das Landgericht Bochum hat mit Beschluss vom 24.10.2016, Az.:  I-14 O 182/16, einem Onlinehändler für KFZ-Bauteile, insbesondere KFZ-Beleuchtung, untersagt, H7-Xenonlampen mit einer Leistung von 100 W anzubieten bzw. zu vertreiben.
Nach ECE-Regelung R37 (Anhang 36) dürfen Halogenlampen der Kategorie H7 mit 12 V über maximal 55 Watt verfügen. Für Lampen mit mehr als 55 W ist die erforderliche Bauartgenehmigung nicht zu erlangen, so dass der Vertrieb entsprechender Bauteile gem. § 22a StVZO i.V.m. § 3a UWG wettbewerbswidrig ist. Der Antragsgegner wurde vom LG Bochum daher antragsgemäß zur Unterlassung verpflichtet.
 Wir vertreten Unternehmen ständig in wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzungen, insbesondere bei Abmahnungen, einstweiligen Verfügungen und Klagen. Im vorstehenden Fall wurde der Antragsteller erfolgreich von unserer Kanzlei vertreten.

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