Wirtschaftsrecht: Persönliche Haftung des Liquidators bei nicht Berücksichtigung einer Gesellschafterverbindlichkeit

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Mit Urteil vom 13. März 2018 – II ZR 158/16 hat der BGH eine persönliche Haftung des Liquidators für nicht berücksichtigte Verbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber einem Gläubiger bejaht. Dies zeigt, dass dem GmbH Geschäftsführer auch i.R. der Liquidation erhebliche Pflichten zukommen.

I. Sachverhalt

Die Klägerin erbrachte für eine GmbH Steuerberaterleistungen. Der Jahresabschluss, welcher eine Rückstellung „für Abschluss und Prüfung“ in Höhe von 2.500 € auswies, wurde am 3. Dezember 2010 zwischen den Parteien besprochen und dem Beklagten übergeben. Mitte 2010 beschloss der Beklagte die Auflösung der Gesellschaft. Der Beklagte war Liquidator (und Alleingesellschafter/Geschäftsführer der GmbH).
Anschließend wurde die Auflösung der GmbH im Handelsregister eingetragen und anschließend im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Am 24. Januar 2011 wurde die GmbH im Handelsregister gelöscht. Eine Begleichung der Rechnungen erfolgte nicht.
Erst am 29. Juni 2012 stellte die Klägerin der GmbH einen Betrag in Höhe von 2.246,96 € in Rechnung. Die Klägerin verlangt von dem Beklagten persönlich die Bezahlung dieser Forderung.

II. Entscheidungsgründe

 Nach Ansicht des BGH muss der Beklagte die Forderung aus seinem Privatvermögen begleichen, da er seine Verpflichtungen als GmbH- Geschäftsführer / Liquidator verletzt hat.
Ein Liquidator einer GmbH, der bei der Verteilung des Gesellschaftsvermögens an die Gesellschafter eine Verbindlichkeit der Gesellschaft gegenüber einem Gläubiger nicht berücksichtigt hat, ist dem Gläubiger unmittelbar zum Ersatz bis zur Höhe der verteilten Beträge verpflichtet, wenn die Gesellschaft bereits im Handelsregister gelöscht ist.

III. Bewertung der Entscheidung

 Die Entscheidung zeigt einmal mehr, wie weit die Verpflichtungen für den Geschäftsführer und Liquidator reichen. Im Ergebnis dürfte diese aber richtig sein, da der Liquidator für eine ordnungsgemäße Beendigung der Gesellschaft zu sorgen hat. 
Mehr dazu: Arens, Stephan: Der Betrieb (DB) vom 08.06.2018, Heft 23, Seite 1392, DB1270001
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