Zierstreifen und Steppnähte als Bildmarke für Schuhwaren eintragungsfähig

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Das Bundespatentgericht hat mit Beschluss vom 11.01.2011, Az.: 27 W (pat) 278/09, entschieden, dass die Abbildung besonders angeordneter Zierstreifen und Steppnähte für Schuhwaren als Bildmarke eintragungsfähig ist. Das Deutsche Paten- und Markenamt hatte die Anmeldung zuvor noch wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen.

Das BPatG betont, dass gerade bei Schuhen der angesprochene Verkehr grafischen Elementen, welche auf der Schuhaussenseite angebracht sind, einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Ware entnimmt. Voraussetzung sei jedoch, dass keine bloß ornamentale Ausschmückung des Schuhs durch die Zierstreifen und Steppnähte vorliege.

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