Abmahnung wegen Fotonutzung: was tun beim Vorwurf von Fotoklau?  

Hilfe bei Abmahnung wegen Verwendung von Fotos

Vorwurf der Urheberrechtsverletzung

Fotos lassen sich schnell aus dem Internet kopieren und auf der eigenen Website, bei Facebook oder auf anderen Social-Media-Plattformen verwenden. Dabei wird jedoch häufig übersehen, dass Lichtbilder und Lichtbildwerke urheberrechtlich geschützt sind und ihre Nutzung grundsätzlich die vorherige Zustimmung des Urhebers bzw. Rechteinhabers erfordert.

Diese Unachtsamkeit führt nicht selten zum Erhalt einer Abmahnung wegen einer angeblichen Urheberrechtsverletzung. Mit einer solchen Abmahnung werden regelmäßig mehrere Forderungen geltend gemacht: Neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wird in der Regel Schadensersatz verlangt, der sich häufig im vierstelligen Bereich bewegt. Unter Hinweis auf eine fehlende Urheberbenennung werden diese Beträge oftmals zusätzlich erhöht.

Schadensersatzforderungen von 2.000 € bis 4.000 € für die Nutzung eines einzelnen Fotos sind dabei leider keine Seltenheit mehr. Forderungen in dieser Höhe bedürfen jedoch einer besonders sorgfältigen und kritischen rechtlichen Prüfung. In vielen Fällen erweisen sich die geltend gemachten Beträge als deutlich überhöht und würden in dieser Form auch von Gerichten nicht zugesprochen.

Gleichzeitig ist es dem Laien nicht möglich, selbst adäquat auf die Abmahnung zu reagieren. Aussitzen oder Schweigen birgt das Risiko einer gerichtlichen Inanspruchnahme mit deutlichen Mehrkosten und ist daher keinesfalls zu empfehlen. Besser sollte ein Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht eingeschaltet werden, um die geltend gemachten Ansprüche bestmöglich abzuwehren.


Reaktion auf die Abmahnung

Die richtige Reaktion auf die Abmahnung hängt vom konkreten Einzelfall ab, dennoch gibt es häufig angewendete Verteidigungsstrategien:

  • Oft ist Abgabe einer Unterlassungserklärung (soweit gefordert) Teil der Verteidigung, wenn die Rechtsverletzung stattgefunden hat und eine künftige Zuwiderhandlung verhindert werden kann (z.B. durch die dauerhafte Entfernung/Löschung des Fotos). Anderenfalls droht ein kostspieliges gerichtliches Unterlassungsverfahren. Keinesfalls sollte aber die von der Gegenseite geforderte Unterlassungserklärung ungeprüft abgegeben werden, da diese häufig Bestandteile enthält, die eine Verteidigung gegen unberechtigte Forderungen später erschwert (z.B. Anerkenntnis zur Leistung von Schadensersatz oder Erstattung von Abmahnkosten).
  • In der Praxis stellt sich häufig heraus, dass Schadensersatzforderungen überhöht sind, so dass in vielen Fällen eine deutliche Reduzierung der Beträge oder sogar deren komplette Zurückweisung möglich ist.
  • Ein wesentlicher Kostenpunkt stellen weiterhin die geforderten Abmahnkosten dar, deren Höhe vom Streitwert sowie von weiteren Voraussetzungen, z.B. private oder gewerbliche Nutzung des Fotos abhängen.
  • Recherchekosten für die Dokumentation des Verstoßes werden häufig behauptet, aber nicht konkret belegt, so dass Zweifel an der Erstattungsfähigkeit bestehen.

Muss man wirklich soviel Schadensersatz zahlen?

Meist wird Schadensersatz nach der sog. Lizenzanalogie gefordert – nicht selten werden sehr hohe Beträge von 2.000 € und mehr als Schadenersatz pro Foto beziffert.

Bei der Bezifferung eines Schadensersatzes nach der Lizenzanalogie ist jedoch von bestimmten Grundsätzen auszugehen, die oft missachtet werden.

Wird ein Foto ohne Erlaubnis im Internet öffentlich gezeigt, kann der Fotograf oder Rechteinhaber Schadensersatz verlangen. Dabei wird nicht gefragt, welchen Schaden er konkret erlitten hat. Stattdessen wird berechnet, was der Nutzer hätte zahlen müssen, wenn er das Foto vorher ordnungsgemäß lizenziert hätte.

Maßgeblich ist also die Frage: Welchen Preis hätten vernünftige Vertragspartner für diese Nutzung vereinbart? Entscheidend ist der objektive Wert der Nutzungserlaubnis für genau diese Art der Verwendung.

Besonders wichtig ist dabei, ob der Rechteinhaber seine Fotos normalerweise selbst gegen bestimmte Preise lizenziert. Gibt es eine solche übliche Lizenzpraxis, wird sie als Grundlage für die Berechnung herangezogen. Dies allerdings auch nur dann, wenn eine Lizenzpraxis vom Urheber hinreichend nachgewiesen ist. Lizenzverträge, die erst nach der Rechtsverletzung abgeschlossen wurden, sind dafür allerdings meist ungeeignet, weil sie oft mehr als nur die reine Nutzung abgelten.

Hat der Rechteinhaber keine eigene feste Lizenzpraxis, kann auf allgemein übliche Preise der Branche zurückgegriffen werden – sofern es solche marktüblichen Vergütungssätze tatsächlich gibt und diese sich auch am Markt für die Art der des Rede stehenden Fotos durchgesetzt haben. Die oft herangezogenen MFM-Tabellen stellen jedoch keine allgemein verbindlichen Marktpreise dar. Sie wurden einseitig von einer Interessenvertretung der Fotografen erstellt und sind daher nicht automatisch als Maßstab geeignet.

Gibt es weder eigene Lizenzpreise noch allgemein anerkannte Branchenpreise, entscheidet letztlich das Gericht. Es setzt den Schadensersatz nach einer Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalls fest.

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe kann häufig eine deutliche Reduzierung des angemessenen Schadensersatzes erreicht werden. Häufig kann der Rechteinhaber eine am Markt durchgesetzte Lizenzierungspraxis nicht belegen (Wer zahlt 2.000 EUR für die Nutzung eines Fotos auf Facebook?).  

Damit ist die Lizenzgebühr, welche vernünftige Vertragsparteien als Vergütung für die vorgenommenen Benutzungshandlungen vereinbart hätten, unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu schätzen.

Dies führt häufig zu Schadensersatz in Größenordnungen von z.B. 100 – 150 € pro Foto, manchmal auch noch darunter.

Fehlende Urheberbenennung

Fehlt  die  Urheberbenennung, spricht die Rechtsprechung in der Regel einen sog. Verletzerzuschlag von bis 100% zu. Dies kann zu einer Verdopplung des Schadensersatzes führen. Dennoch lohnt es sich, genauer hinzusehen. Lizenziert der Urheber seine Fotos auch über kostenfreie Bilddatenbanken oder verzichtet auf sein Urheberbenennungsrecht, kann ein Verletzerzuschlag ausscheiden oder sehr deutlich reduziert  werden.

Weitere Verteidigungsansätze

  • Anspruchsberechtigung: Häufig bleibt unklar, ob der Abmahnende tatsächlich Urheber oder Inhaber eines (ausschließlichen) Nutzungsrechts ist. Auch wenn der Abmahnende vorgerichtlich keinen Nachweis führen muss, muss er dennoch seine Rechteinhaberschaft plausibel darlegen. Auch bei sog. „Rechteketten“, bei denen die Rechte mehrstufig weitergegeben werden, sollte die Rechteinhaberschaft hinterfragt werden.
  • Recherchekosten:  Recherchekosten sind als Schadensersatz im Sinne von § 97 Abs. 2 UrhG nur erstattungsfähig, sofern sie substantiiert dargelegt und begründet wurden.
  • Unwirksamkeit der Abmahnung, § 97a UrhG: Soweit der Abmahnende bestimmte formale Anforderungen nicht einhält, kann dies zu einer Unwirksamkeit der Abmahnung führen. Abmahnkosten können dann nicht geltend gemacht werden.
  • Gegenforderungen: Hat der Abmahnende gewisse Pflichtanforderungen bei der Abmahnung nicht eingehalten, können die eigenen Kosten der Rechtsverteidigung dem Abmahner in Rechnung gestellt werden oder mit berechtigten Schadensersatzforderungen verrechnet werden.

Rechtsmissbrauch

Außerdem muss geprüft werden, ob die Abmahnung überhaupt zulässig ist. In manchen Fällen kann eine Abmahnung rechtsmissbräuchlich sein, etwa wenn sie in erster Linie dazu dient, Gebühren zu verlangen.

Der Abmahner muss nachweisen können, dass die geforderten Anwaltskosten tatsächlich auch an die beauftragte Kanzlei gezahlt werden. Ist das nicht der Fall, kann es unzulässig sein, diese Kosten vom Abgemahnten zu verlangen.

Gerade bei Abmahnungen wegen der Nutzung von Fotos ist häufig fraglich, ob die hohen Anwaltskosten überhaupt in einem vernünftigen Verhältnis zu dem möglichen Schadensersatz stehen. Das kann ein Hinweis darauf sein, dass im Hintergrund unzulässige Absprachen bestehen.

Fazit

In vielen Fällen lassen sich überhöhte Schadensersatzforderungen abwehren und Risiken aus der Abmahnung begrenzen.

Wer eine Abmahnung wegen Fotonutzung erhält, sollte Ruhe bewahren, nichts bezahlen und umgehend rechtlichen Rat einholen. Mehr Informationen zum Umgang mit Abmahnungen im Fotorecht finden Sie auch hier.

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