Einstweilige Verfügung und Unterlassungsklage im Markenrecht, Wettbewerbsrecht und Presserecht

Im Markenrecht, Wettbewerbsrecht und Presserecht ist schnelles und konsequentes Handeln oft entscheidend, um Rechtsverletzungen wirksam zu stoppen. Ob Markenverletzung, wettbewerbswidriges Verhalten oder rufschädigende Presseveröffentlichung – die einstweilige Verfügung und die Unterlassungsklage gehören zu den wichtigsten rechtlichen Instrumenten zur Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen. Während die einstweilige Verfügung im Eilverfahren einen schnellen, vorläufigen Rechtsschutz ermöglicht, sorgt die Unterlassungsklage im Hauptsacheverfahren für eine dauerhafte gerichtliche Klärung.

Als spezialisierte Anwaltskanzlei vertreten wir Sie in Verfahren der einstweiligen Verfügung sowie bei der gerichtlichen Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen. Als Anwalt für Markenrecht, Wettbewerbsrecht und Presserecht stehen wir Ihnen mit fundierter rechtlicher Expertise, langjähriger Prozesserfahrung und individueller Betreuung zur Seite – effizient, durchsetzungsstark und lösungsorientiert. Unabhängig davon, ob Sie eine einstweilige Verfügung beantragen, oder gegen eine Verfügung oder Unterlassungsklage vorgehen möchten.

1. Einstweilige Verfügung im Markenrecht, Wettbewerbsrecht, Äußerungs- und Presserecht: So funktioniert das gerichtliche Eilverfahren nach der Zivilprozessordnung:

In dringenden Fällen kann eine einstweilige Verfügung ein effektives rechtliches Mittel sein, um Rechte schnell und wirksam durch ein Gerichtsverfahren zu sichern – etwa bei Verletzungen von Persönlichkeitsrechten, Wettbewerbsverstößen oder markenrechtlichen Streitigkeiten. Der Antrag auf eine solche gerichtliche Regelung erfolgt im Rahmen eines Eilverfahrens nach den Vorgaben der Zivilprozessordnung (ZPO).

Nachstehend erfahren Sie, wie Sie eine einstweilige Verfügung im Markenrecht, Wettbewerbsrecht oder Äußerungrecht und Presserecht beantragen oder nach Zustellung darauf reagieren, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, welche Rechte und Pflichten bestehen und wann der Streitgegenstand durch eine vorläufige Verfügung gesichert werden kann.

Inhaltsverzeichnis / Gliederung

  1. Was ist eine einstweilige Verfügung im Markenrecht, Wettbewerbsrecht, Presserecht und wann kommt sie zum Einsatz?
  2. Welche Voraussetzungen müssen für eine einstweilige Verfügung im Wettbewerbsrecht, Markenrecht oder Presserecht vorliegen?
  3. Wie stellt man einen Antrag auf einstweilige Verfügung im Marken- und Wettbewerbsrecht bzw. im Presse- und Äußerungsrecht?
  4. Was passiert nach der Einreichung des Antrags beim Gericht?
  5. Welche Rechte hat der Antragsgegner?
  6. Was ist eine Abschlusserklärung und wann sollte diese abgegeben werden? Was ist ein Abschlussschreiben?
  7. Welche Rolle spielt die Schutzschrift im einstweiligen Verfügungsverfahren?
  8. Welche Kosten entstehen im einstweiligen Verfahren, insbesondere im Marken- und Wettbewerbsrecht?

1.1 Was ist eine einstweilige Verfügung und wann kommt sie zum Einsatz?

Die einstweilige Verfügung ist ein Instrument des vorläufigen Rechtsschutzes, das auf die schnelle Sicherung eines Anspruchs zielt. Sie wird im Eilverfahren z.B. im Markenrecht oder Wettbewerbsrecht beantragt, wenn der Rechtsverstoß sofort gestoppt werden muss.

Häufige Anwendungsbereiche sind etwa Unterlassungsansprüche im Markenrecht, Wettbewerbsrecht oder Verstöße im Persönlichkeitsrecht, z.B. Rufschädigungen. In solchen dringenden Fällen dient die einstweilige Verfügung dazu, ein Rechtsverhältnis vorläufig zu regeln, bis eine endgültige gerichtliche Entscheidung erfolgt.

1.2 Welche Voraussetzungen müssen für eine einstweilige Verfügung bei Markenrechtsverletzung, Wettbewerbsrecht und Presserecht vorliegen?

Für den Erlass einer einstweiligen Verfügung im Wettbewerbsrecht, Markenrecht oder Äußerungsrecht müssen zwei zentrale Voraussetzungen erfüllt sein: der Verfügungsanspruch und der Verfügungsgrund.

Der Verfügungsanspruch bezieht sich auf den materiell-rechtlichen Anspruch des Antragstellers, beispielsweise auf Unterlassung oder Herausgabe. Der Verfügungsgrund wiederum setzt voraus, dass eine Eilbedürftigkeit bzw. Dringlichkeit gegeben ist – der Anspruch darf nicht durch Zeitverzug gefährdet werden. Die meisten Gerichte gehen davon aus, dass ein Antrag im Markenrecht oder Wettbewerbsrecht auf Erlass einer einstweiligen Verfügung dann noch dringlich ist, wenn dieser innerhalb eines Monats nach Kenntniserlangung vom Verstoß bei Gericht eingereicht wird.

Die den Anspruch begründenden Tatsachen müssen vom Antragsteller glaubhaft gemacht werden, etwa durch eidesstattliche Versicherungen. Dies gilt auch für die Dringlichkeit, mit Ausnahme im Wettbewerbsrecht (UWG), hier wird das Vorliegen der Dringlichkeit vermutet.

1.3 Wie stellt man einen Antrag auf einstweilige Verfügung?

Ein Antrag auf einstweilige Verfügung muss i.d.R. schriftlich beim zuständigen Gericht eingereicht werden. Dies kann je nach Fall das Amtsgericht oder Landgericht sein – bei Streitwerten über 5.000 Euro oder Sonderzuständigkeiten im Markenrecht oder Wettbewerbsrecht, ist das Landgericht zuständig. (§ 937 ZPO).

Die Einreichung des Antrags sollte alle erforderlichen Angaben enthalten: Die Bezeichnung der Parteien sowie deren Vertretungsberechtigte, einen konkreten Antrag der hinreichend bestimmt ist, Anspruchsgrundlage, Eilbedürftigkeit, Glaubhaftmachung und Darstellung der rechtlichen Würdigung. Der Antragsteller muss dabei exakt darlegen, was gerichtlich geregelt werden soll – z. B. eine bestimmte Handlung zu unterlassen.

Besondere Sorgfalt ist auf die konkrete Antragstellung zu legen, da hier in der Praxis, etwa durch zu weitgehende oder unbestimmte Anträge, viele Fehler passieren, die zu einer Zurückweisung des Antrags führen können.

1.4 Was passiert nach der Einreichung des Antrags beim Gericht?

Nach Eingang des Antrags prüft das Gericht die formalen und materiellen Voraussetzungen. Wird der Antrag für schlüssig gehalten und ist dieser hinreichend glaubhaft gemacht worden, kann es zum Erlass der einstweiligen Verfügung per Beschluss kommen – ggf. auch ohne mündliche Verhandlung (§ 937 Abs. 2 ZPO). Dies erfolgt i.d.R. aber nur, wenn dem Antragsgegner zuvor rechtliches Gehör gewährt worden ist. Dies kann auch durch eine Abmahnung nebst strafbewehrter Unterlassungsverpflichtungserklärung erfolgen, die jedoch deckungsgleich mit dem späteren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sein muss. Wird mit der einstweiligen Verfügung ein „Mehr“ oder etwas anderes beantragt, oder wird der Anspruch auf eine andere oder zusätzliche rechtliche Begründung gestützt, muss dem Antragsgegner nochmals rechtliches Gehör etwa durch die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt werden.

Ist die einstweilige Verfügung erlassen, wird diese dann auf Antrag des Antragstellers durch einen Gerichtsvollzieher oder von „Anwalt zu Anwalt“ an den Antragsgegner zugestellt. Ab diesem Zeitpunkt entfaltet die Verfügung ihre Wirkung und ist bindend.

1.5 Welche Rechte hat der Antragsgegner?

Der Antragsgegner im Markenrecht ist durch die sofortige Wirkung der Verfügung zwar zunächst gebunden, kann jedoch Widerspruch einlegen, wenn er die Verfügung für unbegründet hält. Nach dem Widerspruch wird eine mündliche Verhandlung anberaumt, in der das Gericht die Sach- und Rechtslage erneut prüft.

Kommt es zum Urteil, kann das Gericht die Verfügung bestätigen, abändern oder aufheben. Wird die einstweilige Verfügung z.B. im Markenrecht oder Wettbewerbsrecht aufgehoben, entfällt die Bindungswirkung für den Antragsgegner. Der Antragsteller kann gegen eine aufhebende Entscheidung jedoch in Berufung gehen.

Die einstweilige Verfügung stellt nur eine vorläufige Sicherung eines Anspruchs dar. Der Antragsgegner kann dem Antragsteller daher auch eine Frist zur Erhebung einer Hauptsacheklage setzen, was dazu führen würde, dass der Antragsteller den mit dem einstweiligen Verfügungsverfahren verfolgten Anspruch zusätzlich im Rahmen eines „regulären“ gerichtlichen Hauptsachverfahrens (Unterlassungsklage) verfolgen müsste. Im Markenrecht, Wettbewerbsrecht oder Medienrecht werden Auseinandersetzungen, welche mit einer einstweiligen Verfügung geführt werden, häufig jedoch im Rahmen dieses Verfahrens auch beendet, entweder wenn die Einstweilige Verfügung aufgehoben wird, oder das Verfahren durch die Abgabe einer Abschlusserklärung beendet wird.

1.6 Einstweilige Verfügung erhalten: Was ist eine Abschlusserklärung und wann sollte diese abgegeben werden? Was ist ein Abschlussschreiben?

Mit der Abgabe einer Abschlusserklärung kann das Einstweilige Verfügungsverfahren, aber auch die gesamte streitige Auseinandersetzung beendet werden. Die ergangene einstweilige Verfügung gewährt nur vorläufigen Rechtsschutz. Sie hemmt die Verjährung nur vorrübergehend. Der Antragssteller hat daher ein Rechtsschutzinteresse an der Erlangung eines endgültigen Titels. Dieser hat ein Interesse daran, Klarheit darüber zu gewinnen, ob die Erhebung einer Hauptsacheklage erforderlich ist, oder die streitige Auseinandersetzung durch die Abgabe einer Abschlusserklärung beendet werden kann. Dieses Schreiben dient zudem dazu, im Falle eines Hauptsacheverfahrens die negative Kostenfolge aus § 93 ZPO zu vermeiden (BGH, Urt. v. 22. 1. 2015, Az.: I ZR 59/14 – Kosten für Abschlussschreiben II). Da es sich bei der einstweiligen Verfügung nur um eine vorläufige Regelung handelt, erkennt der Antragsgegner mit der Abschlusserklärung die einstweilige Verfügung als endgültige Regelung an. Damit hat die ursprüngliche nur vorläufig wirkende Einstweilige Verfügung dauerhafte Geltung und Verbindlichkeit gegenüber dem Antragsgegner.

Besonders darauf zu achten ist darauf, dass der Antragsteller nach Ablauf eines Zeitraums von 14 Tagen nach Zustellung der einstweiligen Verfügung ein sog. „Absschlussschreiben“ an den Antragsgegner verschicken kann. Mit diesem Schreiben wird der Antragsgegner zur Abgabe einer Abschlusserklärung aufgefordert, um die Einreichung einer Hauptsacheklage abzuwenden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Antragsgegner nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag gem. §§ 677, 683, 670 BGB dazu verpflichtet, die Kosten für das Abschlussschreiben zu erstatten (vgl. BGH, Urteil v. 04.02.2010 – I ZR 30/08; BGH, Urt. v. 22. 1. 2015, Az.: I ZR 59/14 – Kosten für Abschlussschreiben II; BGH, Urt. v. 30.03.2017, Az.: I ZR 263/15 – BretarisGenuair). Der Antragsgegner sollte daher die 14-Tage-Frist im Blick behalten und daher entweder vorher Widerspruch einlegen, wenn er sich gegen die Einstweilige Verfügung zur Wehr setzen möchte, oder aber vor Ablauf der 14-Tage-Frist von sich aus eine Abschlusserklärung abgeben.

1.7 Welche Rolle spielt die Schutzschrift im einstweiligen Verfügungsverfahren?

Die Schutzschrift ist ein präventives Instrument im einstweiligen Verfügungsverfahren und wird häufig im Markenrecht, Wettbewerbsrecht oder Presserecht als Verteidigung gegen eine einstweilige Verfügung genutzt. Sie kann vom potenziellen Antragsgegner eingereicht werden, wenn er mit einem Antrag rechnet, aber seine Position darlegen möchte, bevor das Gericht entscheidet.

Diese Schutzschrift wird in ein zentrales Register eingetragen und im Falle eines Antrags auf Erlass automatisch berücksichtigt. Besonders im Marken-, Wettbewerbs- und Medienrecht kann die Schutzschrift ein wichtiges Mittel zur Verteidigung im Eilverfahren sein.

Da die Gerichte jedoch verpflichtet sind, dem Antragsgegner vor Erlass einer einstweiligen Verfügung rechtliches Gehör zu gewähren, ist die Bedeutung der Schutzschrifteneinreichung etwas zurückgegangen.

1.8 Welche Kosten entstehen bei Erlass einer einstweiligen Verfügung, insbesondere im Marken- und Wettbewerbsrecht?

Die Kosten des Verfahrens im Markenrecht oder Wettbewerbsrecht hängen vom Streitwert ab. Im Markenrecht oder Wettbewerbsrecht liegen die Streitwerte häufig zwischen € 50.000 – € 250.000, aber auch Streitwert darüber sind möglich. Im Presse- und Äußerungsrecht oder im Urheberrecht sind die Streitwerte häufig geringer, können aber im Einzelfall aber auch deutlich höher ausfallen.

Wichtig ist es, im Falle einer einstweiligen Verfügung schnell zu reagieren und den Rat eines spezialisierten Anwalts oder Fachanwalts einzuholen. Ziel ist es, die Situation rechtliche zu bewerten, die Erfolgsaussichten zu beurteilen und die passende Strategie abzustimmen. Dies kann mit dem Ziel geschehen, gegen die Einstweilige Verfügung vorzugehen und deren Aufhebung zu erreichen oder das Verfahren zu beenden und Kostenrisiken zu begrenzen.

1.9 Ist vor der einstweiligen Verfügung eine Abmahnung mit Unterlassungserklärung erforderlich?

Grundsätzlich sollte vor dem Erlass einer einstweiligen Verfügung eine außergerichtliche Abmahnung, verbunden mit der Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung, erfolgen. Die Abmahnung dient dazu, den Rechtsverletzer auf sein rechtsverletzendes Verhalten aufmerksam zu machen, z.B. eine Markenverletzung oder eine rechtswidrige Äußerung. Durch die Abmahnung erhält der Abgemahnte die Möglichkeit, die Rechtsverletzung zu beenden und so ein gerichtliches Verfahren zu vermeiden.

2. Unterlassungsklage im Markenrecht, Wettbewerbsrecht & Presse-/Äußerungsrecht

Ob unzulässige Werbeaussagen, markenverletzende Produktkennzeichnungen oder ehrverletzende Presseveröffentlichungen – in all diesen Fällen ist die Unterlassungsklage im Rahmen einer Hauptsacheklage das zentrale Instrument zur nachhaltigen Rechtsdurchsetzung, wenn eine außergerichtliche Abmahnung nicht zum Erfolg geführt hat und eine einstweilige Verfügung, z.B. wegen fehlender Dringlichkeit, nicht in Betracht kommt.

Wir zeigen Ihnen, wie eine Unterlassungsklage abläuft, welche Besonderheiten im Markenrecht, Wettbewerbsrecht und Presse- bzw. Äußerungsrecht gelten.

Inhaltsübersicht

2.1 Was ist eine Unterlassungsklage – wann kommt sie zum Einsatz?

Die Unterlassungsklage ist eine zivilrechtliche Klage, mit der eine rechtswidrige Handlung, z.B. eine Markenverletzung, eine wettbewerbswidrige Handlung oder eine Persönlichkeitsrechtsverletzung gerichtlich untersagt werden kann. Während im Eilverfahren nur eine vorläufige Regelung getroffen wird, geht es bei der Hauptsacheklage um eine endgültige Entscheidung.

Sie kommt typischerweise zum Einsatz, wenn:

  • eine Markenverletzung (z. B. bei Nutzung eines identischen oder ähnlichen Markennamens) vorliegt,
  • unlautere Werbung oder Wettbewerbsverstöße geltend gemacht werden,
  • Presseveröffentlichungen oder öffentliche Äußerungen, z.B. im Internet, Persönlichkeitsrechte verletzen.

Ob die Klage beim Landgericht oder Amtsgericht eingereicht werden muss, hängt zum einen vom Streitwert, zum anderen von Sonderzuständigkeiten z.B. bei Verletzungen im Markenrecht oder Wettbewerbsrecht ab, für die die Landgericht ausschließlich zuständig sind. Teilweise finden sich bei Landgerichten Spezialkammern, denen nach der Geschäftsverteilung sämtliche marken-, wettbewerbs- oder presserechtlichen Angelegenheiten zugewiesen sind. Dies hat den großen Vorteil, dass die Fälle durch Kammern entschieden werden, die in der Regel über eine sehr große Expertise und Erfahrung im jeweiligen Rechtsgebiet verfügen.

2.2 Welche rechtlichen Grundlagen gelten im Wettbewerbs-, Marken- und Äußerungsrecht?

Der Unterlassungsanspruch ist stets in die Zukunft gerichtet, d.h. es kann erreicht werden, das ein bestimmtes Verhalten, wie etwa eine Markenverletzung in Zukunft nicht wiederholt wird. Dies schließt nach ständiger Rechtsprechung aber auch mit ein, dass der rechtsverletzende Zustand auch aktiv beseitigt werden muss. Dies heißt, eine rechtswidrige Bezeichnung muss entfernt werden, eine wettbewerbswidrige Handlung oder Kennzeichnung geändert oder eine Äußerung, welche Persönlichkeitsrechte verletzt, aus dem Internet entfernt werden.

Die rechtliche Grundlage für Unterlassungsansprüche ergeben sich aus verschiedenen spezialgesetzlichen Regelungen, die über die Zivilprozessordnung (ZPO) prozessual durchgesetzt werden:

  • Im Wettbewerbsrecht etwa § 8 UWG: Anspruch auf Unterlassung unlauterer geschäftlicher Handlungen
  • Im Markenrecht § 14 MarkenG: Unterlassung bei Kennzeichenverletzung
  • Im Äußerungsrecht §§ 1004, 823 BGB: Beseitigung und Unterlassung bei Persönlichkeitsrechtsverletzung

Alle Ansprüche müssen gerichtlich geltend gemacht werden, wenn eine außergerichtliche Abmahnung erfolglos bleibt. Wird eine Klage unmittelbar eingereicht, ohne dass der Rechtsverletzer zuvor abgemahnt worden ist, könnte dieser die Klage sofortig anerkennen (§ 93 ZPO), was dazu führen würde, dass der Kläger, obwohl er mit der Klage erfolgreich ist, die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der Rechtsanwaltskosten der Gegenseite zu tragen hätte. Daher empfiehlt es sich, zunächst eine außergerichtliche Abmahnung auszusprechen. Darauf sollte nur in absoluten Ausnahmefällen verzichtet werden, z.B. wenn ohnehin klar ist, dass die Gegenseite sich gegen die Klage zur Wehr setzen wird und bei internationalen Sachverhalten, etwa bei Streitigkeiten um eine Unionsmarke, vermieden werden soll, dass eine negative Feststellungsklage in einem anderen EU-Land eingereicht wird, um ein Hauptsacheverfahren in Deutschland zu blockieren (sog. „italienisches Torpedo“).

2.3 Ablauf der Unterlassungsklage: So funktioniert das gerichtliche Verfahren

Das Verfahren beginnt mit der Einreichung der Klageschrift beim zuständigen Gericht. Bei markenrechtlichen Klagen sollten besonders darauf geachtet werden, ob nicht eine Sonderzuständigkeit eines bestimmten Landgerichts im Gerichtsbezirk besteht (z.B. Landgericht Koblenz in Rheinland-Pfalz, Landgericht Köln, Landgericht Düsseldorf u.a. in NRW). Dann wird der Kläger typischerweise zur Zahlung eines Gerichtskostenvorschusses aufgefordert, der sich nach dem vom Kläger angegebenen Streitwert richtet.

Der Streitwert in bei Klagen im Markenrecht liegt üblicherweise bei 50.000 € – € 500.000, im Wettbewerbsrecht zwischen € 15.000 – € 250.000. Abweichungen sind im Einzelfall immer möglich.

Mit Zustellung der Klage an den Beklagten wird häufig vom Gericht ein schriftliches Vorverfahren angeordnet. Der Beklagte erhält eine Frist von 2 Wochen, innerhalb derer er anzeigen muss, dass er sich gegen die Klage verteidigen möchte. Die sog. Verteidigungsanzeige sowie alle weiteren Schriftsätze müssen bei Klagen vor dem Landgericht durch einen Anwalt eingereicht werden. Wird die Verteidigung gegen die Klage nicht angezeigt, kann ohne mündliche Verhandlung ein sog. Versäumnisurteil ergehen. Ebenfalls erhält der Beklagte eine weitere Frist zur Einreichung einer Klageerwiderung. Auch im weiteren Verlauf des Rechtsstreits gibt es Möglichkeiten zu weiteren Stellungnahmen.

Weiterhin wird das Gericht einen Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumen. In diesem Termin werden – gerade im Markenrecht, Wettbewerbsrecht oder Presserecht – die bereits schriftsätzlich vorgetragenen Argumente erörtert. Soweit es keiner Beweisaufnahme bedarf, wird das Gericht dann einen Verkündungstermin festlegen, in dem das Urteil verkündet wird.

Das Urteil kann von den Parteien mit der Berufung angefochten werden.

Typischer Ablauf:

  1. Einreichung der Klage beim für markenrechtliche, wettbewerbsrechtliche, presserechtliche Streitigkeiten zuständigen Gericht
  2. Anforderung des Gerichtskostenvorschusses
  3. Zustellung der Unterlassungsklage an den Beklagten
  4. Verteidigungsanzeige durch den Beklagten
  5. Klageerwiderung und Schriftsatzwechsel
  6. Mündliche Verhandlung (§ 128 ZPO)
  7. Urteilserlass durch das Gericht der ersten Instanz

Fazit – Wichtigste Punkte zusammengefasst

  • Unterlassungsklagen bieten nachhaltigen Schutz bei Rechtsverletzungen im Marken-, Wettbewerbs- oder Äußerungsrecht.
  • Die Hauptsacheklage schafft eine endgültige Regelung – anders als das Eilverfahren.
  • Voraussetzung ist ein bestehender Unterlassungsanspruch.
  • Der Verfahrensablauf folgt der ZPO – mit Klageschrift, Zustellung, Verteidigung und Urteil.
  • Eine anwaltliche Begleitung ist dringend empfohlen, oft sogar vorgeschrieben.

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