Hilfe bei Abzocke mit der CEOTECC-Abofalle
Vorsicht vor Telefonabzocke
Die Begriffe SEOTECC und CEOTECC stehen sinnbildlich für sogenannte Abofallen, die sich gezielt an Selbständige und kleinere Unternehmen richten. Das Ziel: Betroffene zur Zahlung hoher – oft vierstelliger – Beträge für wertlose Branchenverzeichniseinträge zu bewegen. Es geht um ein Verzeichnis „Allgemeine SEO Auskunft“ unter allgemeine-seoauskunft.com und um vierstellige Beträge.
Hinter diesen Bezeichnungen steht Alexander Peters, der bereits seit Jahren mit ähnlichen Konstruktionen auftritt – etwa unter dem Namen Deal UP, mit Portalen wie clever-gefunden.com oder als Geschäftsführer der SEO Medien GmbH (Betreiber von abvz.de).
Typischerweise erhalten Betroffene eine Rechnung oder Mahnung mit dem Hinweis, sie hätten telefonisch einen kostenpflichtigen Vertrag abgeschlossen. Meist soll es sich um „Firmen-Werbe-Eintrag“ oder zusätzliche, unklare „Marketingdienstleistungen“ handeln.
Als angeblicher Beweis dient ein Telefonmitschnitt, in dem der Angerufene mehrfach mit „Ja“ auf Fragen des Anrufers antwortet. Viele Betroffene können sich an das Gespräch jedoch kaum erinnern oder sind überrascht, dass dieses zu einem Vertragsschluss geführt haben soll.
Oft berichten Betroffene, der Anrufer habe sich als Google-Partner ausgegeben, oder behauptet, der eigene Unternehmenseintrag müsse „aktualisiert“ oder „verlängert“ werden. So entsteht schnell Verwirrung – und die Falle schnappt zu. Kurz nach dem Anruf flattert eine Rechnung ins Haus. Wer nicht zahlt oder sich wehrt, bekommt Post von Inkassounternehmen oder Rechtsanwälten. Derzeit sind viele Inkassoschreiben der ETI experts GmbH und Anwaltsschreiben der Kanzlei Hebinger in Verkehr.
Rechtliche Einordnung
Die Abzocke mit der CEOTECC-Abofalle lebt wie jede Telefonfalle von Druck und Verunsicherung. Viele Betroffene zweifeln, ob das Gespräch überhaupt echt ist oder möglicherweise nachträglich manipuliert wurde. Ziel der Betreiber ist es, den „Kunden“ dazu zu bringen, seiner eigenen Wahrnehmung zu misstrauen und dadurch den Eindruck zu erwecken, ein rechtsverbindlicher Vertrag sei „zweifelsfrei“ zustande gekommen. Ob das Telefonat wirklich zum Vertragsschluss geführt hat, ist dabei eine Frage des Einzelfalls; für die Masche ist es aber gar nicht entscheidend!
Adressaten der Anrufe sind kleine, inhabergeführte Unternehmen – häufig Einzelunternehmen oder Einmannunternehmen. Diese Zielgruppe ist aus mehreren Gründen attraktiv:
- Die Wahrscheinlichkeit, mit dem Inhaber selbst sprechen zu können, ist bei diesen Unternehmen besonders hoch. Das Gespräch mit dem Inhaber wird dabei aus zwei Gründen gesucht: erstens ist der Inhaber zweifelsfrei zum Abschluss eines Vertrags berechtigt; zweitens kann er in einem gerichtlichen Verfahren nicht als Zeuge auftreten.
- Kleinere Unternehmen haben häufig ein geringes Budget für Rechtsstreitigkeiten. Sie tendieren wegen der Sorge vor Folgekosten eher dazu, sich dem aufgebauten Druck zu beugen. Dabei spielt den Betreibern solcher Geschäftsmodelle in die Karten, dass Rechtsschutzversicherungen solche Fälle regelmäßig vom Versicherungsschutz ausgenommen haben.
- Inhaber kleiner Unternehmen sind häufig ins operative Geschäft eingebunden und stehen unter Zeitdruck. Zudem haben viele Inhaber kleiner Unternehmen wenig Erfahrung mit solchen Geschäften. Viele glauben, sie hätten ein 14-tägiges Widerrufsrecht – was sie als Unternehmer aber eben nicht haben! Auf die dem Zeitdruck geschuldete mangelnde Möglichkeit, dem ungebetenen Anrufer richtig zuzuhören (der es ohnehin nicht darauf anlegt, richtig verstanden zu werden) folgt häufig die Bereitschaft, einfach kurz dem Anliegen des Anrufers zuzustimmen, um diesen möglichst schnell wieder loszuwerden – und schon stimmt man einer nutzlosen Leistung zu hohen Preisen zu, ohne zu bemerken, was man eigentlich gerade macht.
Zur Verunsicherung trägt weiter bei, dass einige Gerichte den Anbietern solcher Telefonverträge in der Vergangenheit schon einmal Recht gegeben haben. Zudem berufen sich die Betreiber gerne auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21.04.2016 (Az. I ZR 276/14), das angeblich belegen soll, dass die Art der Kundenakquise keine Auswirkung auf die Wirksamkeit des Vertrags habe.
Diese Interpretation ist jedoch irreführend – in vielen Fällen bestehen durchaus Erfolgsaussichten, sich erfolgreich gegen die Forderung zu wehren.
Wichtige Verteidigungsansätze
In der Praxis gibt es verschiedene rechtliche Möglichkeiten, gegen solche Forderungen vorzugehen:
- Vertragsabschluss zweifelhaft: Ein Vertrag kommt nur zustande, wenn die angebotene Leistung klar und eindeutig beschrieben wurde. Genau daran mangelt es bei vielen dieser Telefonabschlüsse.
- AGB-Einbeziehung fraglich: Selbst, wenn die allgemeinen Geschäftsbedingungen während des Telefonats erwähnt werden, heißt das nicht automatisch, dass sie auch wirksam einbezogen wurden, wie § 305 Abs. 1 BGB dies fordert.
- Täuschung oder Irrtum über Identität des Anrufers: Wenn der Eindruck entsteht, der Anrufer handele im Namen eines bekannten Anbieters wie Google, 11880 oder den Gelben Seiten, kann eine Anfechtung des Vertrags möglich sein (vgl. AG Lörrach, 25.05.2023 – 3 C 444/22) – dann muss aber unverzüglich gehandelt werden!
- Unzulässige Kaltakquise: Solche Anrufe ohne Einwilligung sind rechtswidrig. Auch dieser Umstand kann bei der rechtlichen Bewertung zugunsten der Angerufenen verwendet werden.
Muss man wirklich zahlen?
Wer wissentlich und ausdrücklich einen Vertrag über einen kostenpflichtigen Eintrag in einem unbekannten Verzeichnis abgeschlossen hat, wird Schwierigkeiten haben, sich davon zu lösen. Eine solche bewusste Entscheidung für den Eintrag dürfte aber in den seltensten Fällen getroffen worden sein.
Für alle anderen gilt: Nicht vorschnell zahlen! Lassen Sie die Angelegenheit durch einen spezialisierten anwaltlichen Berater mit Erfahrung auf diesem Gebiet prüfen!
Das Geschäftsmodell solcher Anbieter beruht auf Druck und Masse statt auf wirtschaftlicher Innovation und juristischer Sorgfalt – und enthalten daher häufig Schwachstellen.
Warum Sie besser nicht zahlen sollten
Viele Betroffene denken zunächst: „Ich bezahle lieber, dann habe ich Ruhe.“ Genau dies ist das Ziel der Masche: Die Opfer zahlen aus Angst oder Unsicherheit. Wer dies tut und sich nicht wehrt, zahlt aber nicht nur für eine nutzlose Leistung, sondern läuft auch Gefahr, dass der Vertrag sich automatisch verlängert. Unbedachte Zahlungen können so schnell zur Dauerfalle werden.
Wer umgekehrt die Rechnungen und Mahnungen ignoriert, wird sich bald in trügerischer Sicherheit wiegen und später böse überrascht werden. Nach einigen Wochen oder Monaten treffen nämlich keine neuen Mahnungen mehr ein und es scheint, als wäre die Sache erledigt. Dem ist aber nicht so: nach einiger Zeit, nicht selten nach Jahren, folgen doch weitere Mahnschreiben, beigefügte Klageentwürfe sollen den Druck erhöhen. In einigen Fällen kommt es tatsächlich zur Klage.
Deshalb gilt: Reagieren Sie, aber lassen Sie sich beraten, bevor Sie dies tun! Eine rechtliche Überprüfung durch einen erfahrenen Rechtsanwalt ist meist der sicherste Weg, um unberechtigte Forderungen abzuwehren – und künftige Probleme zu vermeiden.
Warum Sie rasch handeln sollten
Wenn Sie die Anfechtung wegen Irrtums erklären wollen, müssen Sie dies unverzüglich tun. Es bleibt keine Zeit, lange hin und her zu schreiben oder gar die Bestätigung eines Widerrufs zu verlangen. Versuchen Sie nicht, die Gegenseite zu überzeugen – das kostet nur Zeit und Energie. Selbstverständlich muss die Anfechtung inhaltlich korrekt sein und der Gegenseite auch nachweisbar zugehen.
Zudem sollten Sie Vorbereitungsmaßnahmen treffen. Erstellen Sie ein Gedächtnisprotokoll zu dem Telefonat, solange die Erinnerung frisch ist. Sie werden Ihre Notizen erst zu einem Zeitpunkt brauchen, zu dem Ihre Erinnerung an das Telefonat schon verblasst ist.
Fazit
In vielen Fällen lässt sich der geforderte Betrag rechtlich abwehren, und Betroffene können sich erfolgreich gegen die Masche wehren.
Die Abzocke mit der CEOTECC-Abofalle zeigt exemplarisch, wie Telefonabzocke im Geschäftsbereich funktioniert.
Wer einen verdächtigen Anruf oder eine Rechnung erhält, sollte Ruhe bewahren, nichts bezahlen und umgehend rechtlichen Rat einholen.
Gerne unterstützen wir Sie. Ansprechpartner ist RA Johannes Zimmermann.

