Wettbewerbsrecht: Vorformulierte Unterlassungserklärungen können der AGB-Kontrolle unterliegen
OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.11.2023 - 2 U 99/22
Eine vorformulierte Unterlassungserklärung kann als Allgemeine Geschäftsbedingung zu qualifizieren sein. Auch wenn Streichungen akzeptiert und einzelne Formulierungen geändert werden, muss dies nicht dazu führen, dass die Klausel als individuell ausgehandelt gilt. Die Unterlassungserklärung unterliegt somit der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB.
Wird in der Unterlassungserklärung ein Ausschluss des sog. Fortsetzungszusammenhangs mit aufgenommen, ist die Unterlassungserklärung wegen unangemessener Benachteiligung insgesamt unwirksam, wenn eine Auslegung ergibt, dass ein Zusammenfassen von Einzelverstößen und damit eine "Vergünstigung" bei Mehrfachverstößen ausgeschlossen werden soll.
Das OLG Düsseldorf hat im vorliegenden Fall daher die Unterlassungserklärung für unwirksam angesehen. Dies hatte zur Folge, dass der Kläger mit der gerichtlichen Geltendmachung einer Vertragsstrafe in erheblicher Höhe scheiterte.
Anmerkung:
Noch heute ist in vorformulierten Unterlassungserklärung teilweise der Hinweis darauf zu finden, dass die Verpflichtung zur Unterlassung unter Ausschluss des Fortsetzungszusammenhangs erfolgen soll. Dieser Ausschluss soll bewirken, dass mehrere Verstöße jeweils gesondert zu betrachten und somit auch mit einer eigenen Vertragsstrafe zu sanktionieren sind. Es soll dann nicht möglich sein, diese zu einer einheitlichen Handlung zusammenzufassen, die lediglich eine Vertragsstrafe auslöst. Der Bundesgerichtshof hat den Ausschluss des Fortsetzungszusammenhangs jedoch bereits im Jahr 2001 (vgl. BGH, NJW 2001, 2622 - Trainingsvertrag) aufgegeben, wonach die Rechtsfigur des Fortsetzungszusammenhangs im Zivilrecht keinen eigenen Bedeutungsgehalt mehr hat.
Wer heute auf Zahlung einer Vertragsstrafe aus einer Unterlassungserklärung in Anspruch genommen wird, sollte daher sehr genau prüfen, ob der damals abgegebenen Unterlassungserklärung nicht die Unwirksamkeit nach AGB-Recht entgegengehalten werden kann. Neben dem Ausschluss des Fortsetzungszusammenhangs kommen auch andere Unwirksamkeitsgründe in Betracht, etwa wenn die vorformulierte Unterlassungserklärung zu weitgehend oder war oder versprochene Vertragsstrafen überhöht sind und sich hieraus eine unangemessene Benachteiligung des Schuldners ableiten lässt.