Das Europäische Gericht Erster Instanz (EuG) hat mit Urteil vom 06.06.2011, Az.: T-318/09, entschieden, dass die Bezeichnung „TDI“ nicht als Gemeinschaftsmarke eintragbar ist. Die Abkürzung „TDI“, die für „Turbo Diesel Injection“ oder „Turbo Direct Injection“ stehe, weise lediglich auf technische Eigenarten bzw. eine besondere Bauart hin. Mangels Unterscheidungskraft könne daher ein gemeinschaftsweiter Markenschutz nicht erlangt werden. Daran änderten auch vorbestehende nationale Markeneintragungen nichts.

Kontaktinformationen
Etiam porta sem malesuada magna mollis euismod. Vestibulum id ligula porta felis euismod semper. Duis mollis, est non commodo luctus, nisi erat porttitor ligula.
