Urheberrecht: Nachvergütungsansprüche für den Chef-Kameramann des Films "Das Boot"
Chefkameramann des Films "Das Boot" hat urheberrechtliche Nachvergütungsansprüche gemäß § 32a UrhG gegen Filmherstellerin, Landesrundfunkanstalt und Videoverwertungsgesellschaft.
In seinem heute verkündeten Urteil (Az. 29 U 2619/16) teilt das Oberlandesgericht München die Auffassung der Vorinstanz, dass dem Kläger Nachvergütungsansprüche gemäß § 32a UrhG sowohl gegen die Herstellerin des Films Das Boot als auch gegen den W. Rundfunk, der sich an den Herstellungskosten beteiligte und den Film seit dem Jahr 1985 im Fernsehen regelmäßig ausstrahlt, und der E.V.M. GmbH, die den Film auf Video und DVD verbreitet, zustehen.
Der Kläger war Chefkameramann ("Director of Photograph") des in den Jahren 1980/1981 hergestellten Spielfilms Das Boot. Der Spielfilm wurde mit zahlreichen Preisen ausgezeichnet und in sechs Kategorien für den Oscar nominiert. Der Kläger hatte als Chefkameramann Anteil am weltweiten Erfolg des Films, weshalb er unter anderem für den Oscar in der Kategorie Beste Kamera nominiert wurde. Er hat damals für seine 1 ½-jährige Tätigkeit eine Pauschalvergütung von rund 100.000,- € erhalten und begehrt nunmehr eine angemessene Nachvergütung.
Dabei stützt er sich auf § 32a Abs. 1 UrhG, den sog. "Fairnessparagraphen", der vorsieht, dass der Urheber, der einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt hat, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung unter Berücksichtigung der gesamten Beziehung des Urhebers zu dem anderen in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werks steht, einen Anspruch gegen den anderen auf Einwilligung zur Änderung des Vertrags im Hinblick auf eine angemessene Beteiligung hat – und damit letztlich einen Nachvergütungsanspruch. Hat der Vertragspartner des Urhebers das Nutzungsrecht übertragen oder weitere Nutzungsrechte eingeräumt und ergibt sich das auffällige Missverhältnis aus den Erträgen und Vorteilen des Dritten, so haftet der Dritte dem Urheber nach § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG unmittelbar unter Berücksichtigung der vertraglichen Beziehungen in der Lizenzkette.
Das Oberlandesgericht München hat in seinem Urteil jeweils ein auffälliges Missverhältnis zwischen den nach dem 28. März 2002 erzielten Erträgen und Vorteilen der Beklagten und der anteilig auf den Zeitraum zwischen 29. März 2002 und dem Schluss der mündlichen Verhandlung am 1. Juni 2017 entfallenden Vergütung des Klägers in Höhe von rund 42.000,- € angenommen. Anders als das Landgericht in 1. Instanz ist es nicht davon ausgegangen, dass die ursprünglich vereinbarte Vergütung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 32a UrhG im Jahr 2002 bereits vollständig verbraucht war.
Der Kläger hat gegen die Filmherstellerin einen Anspruch auf Zahlung einer weiteren angemessenen Vergütung in Höhe von rund 162.000,- €, gegen den W. Rundfunk in Höhe von rund 90.000,- € und gegen die E.V.M. GmbH in Höhe von rund 186.000,- €, also insgesamt rund 438.000,- €. Hinzu kommen seit Rechtshängigkeit der Klage aufgelaufene Zinsen in Höhe von bis dato ca. 150.000,- €. Das Landgericht München I als Vorinstanz hatte den Zinsanspruch verneint.
Dem Kläger steht zudem gegen die Filmherstellerin und die E.V.M. GmbH ein Anspruch auf eine künftige weitere angemessene Beteiligung in Höhe von jeweils 2,25 % der Nettoerlöse zu. Für künftige Fernsehausstrahlungen kann der Kläger Wiederholungsvergütungen entsprechend den tarifvertraglichen Regelungen des W. Rundfunks verlangen.
Die Berufung des Klägers war im Wesentlichen hinsichtlich der Zinsen begründet. Die Berufung der Filmherstellerin hatte Erfolg, soweit die anteilig auf den Zeitraum nach dem 28. März 2002 entfallende Vergütung des Klägers in Höhe von rund 42.000,- € vom erstinstanzlich ausgesprochenen Zahlungsbetrag von rund 204.000,- € abgezogen wurde. Die Berufungen der übrigen Beklagten wurden zurückgewiesen.
Quelle: Pressemitteilung des OLG München v. 21.12.2017