Werberecht: Kundenzufriedenheitsbefragung per E-Mail ohne zuvorige Möglichkeit zum Widerspruch ist unzulässig
Der BGH hat mit Urteil vom 10.07.2018, Az.: VI ZR 225/17 entschieden, dass die Zusendung einer E-Mail mit einer Kundenzufriedenheitsumfrage auch nach dem Kauf eine Produkts beim Versender einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Empfängers darstellt, wenn der Empfänger nicht zuvor die Gelegenheit bekommen hat, der Zusendung der E-Mail zu widersprechen.
Im vorliegenden Fall hat ein Käufer ein Produkt über die Verkaufsplattform Amazon erworben und war anschließend im Zuge der Rechnungsübersendung per E-Mail dazu aufgefordert worden, Angaben zur Kundenzufriedenheit zu machen. Der BGH entschied, dass dies eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Empfängers darstellt.Es sei dem Versender zuzumuten, im Vorfeld dem Empfänger die Möglichkeit zum Widerspruch einzuräumen, wie dies in § 7 Abs. 3 UWG vorgesehen ist.